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Gemeinsamer Gutachterausschuss Künzelsau

Zum 1. Januar 2021 erfolgte ein Zusammenschluss eines Teils der Gutachterausschüsse aus dem Hohenlohekreis zu einem „Gemeinsamen Gutachterausschuss Künzelsau“. Die Gemeinden und Städte Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal, Waldenburg und Weißbach sind diesem angeschlossen. Die Geschäftsstelle ist bei der Stadtverwaltung Künzelsau angesiedelt.

Allgemeine Informationen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss

Dieser Zusammenschluss ist unter anderem aufgrund gesetzlicher Änderungen, wie beispielsweise dem Erbschaftssteuerreformgesetz, der Grundsteuerreform oder der Immobilienwertermittlungs-Verordnung, erforderlich.

Der Zusammenschluss trägt der geänderten Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und den gestiegenen gesetzlichen Anforderungen an die Gutachterausschüsse Rechnung. Im §1 Abs.1a der GuAVO wird unteranderem eine ausreichende Zahl an Kauffällen gefordert, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse zu gewährleisten. Vielen kleineren Kommunen steht häufig nur eine geringe Anzahl an Kaufverträgen pro Jahr zur Verfügung, um diese Aufgabe zu erfüllen. Mit dem Zusammenschluss der elf Kommunen kann zukünftig auf eine Anzahl von ca. 1.000 Kauffällen im Jahr für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren zurückgegriffen werden.

Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind in §192 BauGB geregelt. Neben dem Führen einer Kaufpreissammlung und der Ableitung von Bodenrichtwerten ist die Erstellung von Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Flächen eine wichtige Aufgabe.

Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und insgesamt 34 ehrenamtlich bestellten Gutachtern. Die Verwaltungsaufgaben werden von den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle durchgeführt, die an die Stadtverwaltung Künzelsau angegliedert ist und den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligten Kommunen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Allgemeine Informationen zum Bodenrichtwert

Gesetzliche Bestimmungen

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum jeweiligen Stichtag ermittelt.

Begriffsdefinition

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwertes begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 - Grundsteuerrelevante Bodenrichtwerte

Unterschied zwischen Bodenrichtwert und Bodenwert

Der Bodenrichtwert
  • Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für die Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone.
  • Er ist auf den m² Grundstück bezogen.
  • Er wird immer zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Merkmalen des virtuellen Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertkarte dargestellt.
Der Bodenwert
  • Der Bodenwert ist der konkrete Wert eines einzelnen Grundstücks.
Die Bodenrichtwertzone
  • Die Bodenrichtwertzone fasst Grundstücke zusammen, die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der (baulichen) Nutzung und des Grundstückszuschnitts weitgehend übereinstimmen. „weitgehend“ bedeutet: Ausnahmen sind möglich und zulässig!

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. „Neu“ ist die Grundsteuer deshalb, weil sie bundesweit geändert werden musste. Denn die Regelungen, wie die Grundsteuer bisher ermittelt wurde, sind verfassungswidrig. So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat daher ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Das bildet die rechtliche Grundlage für die neue Grundsteuer ab dem kommenden Jahr.

Weitere Informationen gibt es auch unter www.grundsteuer-bw.de.

Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Grundsteuerrechner

Kontakt

Stadtverwaltung Künzelsau
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Stuttgarter Straße 7
74653 Künzelsau
gutachterausschuss@kuenzelsau.de
Telefon 07940 129 616
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 8.30 – 12.15 Uhr
Mo. + Mi. 14.00 – 16.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung