Verfahren
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
Hinweise
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Freigabevermerk
28.03.2023 Innenministerium Baden-Württemberg