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Verfahren

Leistungen

Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):

  • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
  • Bau privater Leitungen
  • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Onlineantrag und Formulare

  • Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz
  • Antrag auf Genehmigung zum Aufhängen von Spannbändern im öffentlichen Raum
  • Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung oder Lagerung von Gerüst, Container, Baumaterial, Baukran und Bauzaun im öffentlichen Raum
  • Antrag auf Sperrzeitverkürzung (§ 8 Abs. 4 LGastG) Information zur Änderung des Landesgaststättengesetzes ab 1. Januar 2026 Im November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg eine umfassende Änderung des Gaststättenrechts in Baden-Württemberg beschlossen. Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. „Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden. Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom Erlaubnis- hin zum Anzeigeverfahren – sowohl im stehenden Gaststättengewerbe, als auch im vorübergehenden Gaststättengewerbe. Folgende Anwendungsfälle sind zu unterscheiden: 1. Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes (z.B. Restaurant, Café, Kneipe) 2. Betreib eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (gastronomische Tätigkeit nur vorübergehend aus besonderem Anlass, z.B. Feste) Für den Betrieb eines Reisegewerbes und einer Straußwirtschaft gelten gesonderte Regelungen. Für weitere Informationen steht hier das Bürgeramt gerne zur Verfügung. Andere als die oben genannten gaststättengewerblichen Tätigkeiten sind in Baden-Württemberg nicht zulässig. Insbesondere ist es nicht zulässig, anlasslos vorübergehend gaststättengewerblich tätig zu werden. Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes • Anzeige des Gaststättengewerbes bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Gaststätte liegt. • Vorlage eines sogenannten Unterrichtungsnachweises der IHK oder einer Kopie eines Abschlusszeugnisses über einen in der VwV Gaststättenunterrichtung genannten Berufe. • Die Anzeige hat in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen. • Die Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt durch die zuständige Gaststättenbehörde. Diese kann bei Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Rauch, Lärm) Anordnungen erlassen. Wichtig: • Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis) sind nicht anzeigepflichtig. • Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten fort. Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes • Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes hat – unabhängig von der geplanten Dauer – bei der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. • Anzugeben sind Namen und ladungsfähige Anschrift sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses. • Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. • Die Anzeige hat zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. • Die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist nur aus besonderem Anlass möglich. Dies kann z.B. ein Stadtfest, ein Weihnachtsmarkt oder eine Jubiläumsveranstaltung sein. • Die Gaststättenbehörde kann bei Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor schädlichen Umweltweinwirkungen (z.B. Rauch, Lärm) Anordnungen erlassen. • Die Vorgaben zur Sperrzeit sowie die gesetzlich geregelten Ge- und Verbote (§ 9 LGastG) sind zu beachten. Weitere Informationen für Gaststättengewerbebetreibende hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in einem Factsheet zusammengestellt. https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf
  • Antrag einer Meldebestätigung (einfach) gem. § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
  • Antrag einer Meldebestätigung (erweitert) gem. § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • Antrag über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen Anzeige über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von nicht nur unbedeutenden Mengen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
  • Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)
  • Standesamt - Eheurkunde (Antrag)
  • Standesamt - Geburtsurkunde (Antrag)
  • Standesamt - Sterbeurkunde (Antrag)
  • Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Zuständige Stelle

Straßenbaubehörde (innerorts) ist

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (das heißt in den Ortsdurchfahrten) sein:
    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.

Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

  • der antragstellenden Person,
  • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
  • der Polizei.

Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.

Fristen

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Antrag
    dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
  • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
    RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
    Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

Kosten

je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

Sie berücksichtigen unter anderem:

  • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
  • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

  • § 16 Sondernutzung
  • § 16a Sondernutzung durch Carsharing
  • § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
  • § 18 Zufahrt und Zugang
  • § 19 Sondernutzungsgebühren

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

  • § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
  • § 8a Straßenanlieger

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  • 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
    für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

Freigabevermerk

31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg