Verfahren
Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)
Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke so neu geordnet, dass für die vorgesehene Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen.
Der Wert des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.
Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten.
Hinweis: In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.
Beteiligte an einer Umlegung sind:
- die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer
- die Gemeinde
- alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
- Bedarfs- und Erschließungsträger
Zuständige Stelle
Die Gemeinde ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Die Umlegungsstelle führt die Umlegung durch.
Je nach Ort, in der die betroffenen Grundstücke liegen, kann die Umlegungsstelle sein:
- in einem Landkreis: die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt als untere Vermessungsbehörde
- in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung als untere Vermessungsbehörde
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die das Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinde durchführen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Neugestaltung bezieht sich
- auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
- auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile.
Verfahrensablauf
Nach Information der Eigentümer leitet die Umlegungsstelle durch einen Beschluss das Verfahren ein. Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf.
Den Beschluss macht sie in der Gemeinde bekannt,beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang. Mit der Bekanntmachung dürfen wesentliche Änderungen am Grundstück nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden (Verfügungs- und Veränderungssperre). Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.
Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Grundstücke entstehen.
Die Umlegungsstelle erstellt einen Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen.
Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, zum Beispiel als Grundstückseigentümer, erhalten Sie den für Sie betreffenden Auszug zugeschickt.
Die Umlegungsstelle gibt öffentlich bekannt, zu welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist und die rechtlichen Änderungen in Kraft treten. Bis zu dieser Bekanntmachung gilt die Verfügungs- und Veränderungssperre.
Das Grundbuchamt und die unteren Vermessungsbehörden werden von der Umlegungsstelle informiert und berichtigen das Grundbuch bzw. das Liegenschaftskataster.
Fristen
Unterschiedlich. Sie erfahren sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweis: Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.
Hinweise
Finden die Eigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
- 09.05.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg