Blick auf den Künzelsauer Rathausturm von unten, daneben Flaggen mit dem Logo von Künzelsau.

Verfahren

Leistungen

Mofaprüfbescheinigung beantragen

Sie dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren, wenn Sie eine "Mofaprüfbescheinigung" besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie

  • erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben und
  • die theoretische Mofaprüfung bestanden haben.

Hinweis: Sie müssen die Mofaprüfbescheinigung oder einen sie ersetzenden Führerschein beim Fahren immer dabei haben.

Zuständige Stelle

  • für die Mofa-Ausbildung: die Fahrschule
  • für die Prüfung und die Ausstellung der Prüfbescheinigung: die TÜV SÜD Auto Service GmbH

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Um ein Mofa zu fahren, müssen Sie

  • mindestens 15 Jahre alt sein,
  • mindestens 16 Jahre alt sein, wenn Sie ein Kind unter sieben Jahren mitnehmen,
  • eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolvieren,
  • eine theoretische Prüfung ablegen und
  • eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.

Ausnahme: Wenn Sie im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) sind, benötigen Sie keine Mofaprüfbescheinigung. Wer vor dem 1. April 1980 15 Jahre alt geworden ist, benötigt zum Mofafahren weder Führerschein noch Mofaprüfbescheinigung.

Verfahrensablauf

  • Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Mofa-Ausbildung bei Ihrer Fahrschule erhalten Sie dort eine Ausbildungsbescheinigung.
  • Legen Sie die Ausbildungsbescheinigung bei der TÜV SÜD Auto Service GmbH vor. Dort müssen Sie die theoretische Mofaprüfung ablegen.
  • Wenn Sie sie bestanden haben, erhalten Sie sofort Ihre Mofaprüfbescheinigung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule

Kosten

je nach Fahrschule für die Prüfung: EUR 70,00 - EUR 90,00

Bearbeitungsdauer

Nach bestandender Prüfung stellt Ihnen die zuständige Stelle Ihre Mofaprüfbescheinigung sofort aus.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

  • § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
  • § 10 Absätze 3 und 4 Mindestalter zum Führen von Mofas

Freigabevermerk

13.11.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg