Verfahren
Förderung für Energiesparberatung bei Wohngebäuden beantragen
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohngebäudes? Möchten Sie dieses energetisch sanieren oder modernisieren? Dann können Sie eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert diese durch Zuschüsse.
Sie haben ein Gebäude gemietet oder gepachtet? Mit einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin können Sie die geförderte Energiesparberatung ebenfalls in Anspruch nehmen.
Gefördert werden Beratungen, die sich umfassend auf folgende Bereiche beziehen:
- den baulichen Wärmeschutz
- die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und
- die Nutzung erneuerbarer Energien
Ergänzend zur Beratung sind Empfehlungen zur Stromeinsparung und thermografische Untersuchungen förderfähig.
Zuständige Stelle
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- Qualifizierte und anbieterunabhängige Ingenieure/Architekten oder Ingenieurinnen/Architektinnen beziehungsweise Gebäudeenergieberater oder Gebäudeenergieberaterinnen erstellen das Gutachten.
- Das Gutachten erfolgt im Auftrag
- der Haus- und Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen,
- der Mieter oder Mieterinnen beziehungsweise der Pächter oder Pächterinnen von Gebäuden oder
- von kleinen und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte beziehungsweise weniger als 50 Millionen Euro Umsatz; für landwirtschaftliche Betriebe gilt eine Umsatzgrenze von 1 Million Euro).
- Das Gebäude
- befindet sich in Deutschland,
- wird zu mehr als 50 Prozent zu Wohnzwecken genutzt und
- wurde mit einer vor 1995 erteilten Baugenehmigung errichtet.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an antragsberechtigte Energieberater oder Energieberaterinnen. Diese müssen vor Beginn der Beratung die Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.
Anhand der Bauunterlagen und eines Vor-Ort-Termin erstellt der Energieberater oder die Energieberaterin einen Beratungsbericht. Der Bericht enthält ausführliche technische Hinweise für die energetische Sanierung Ihres Gebäudes. Beispielsweise wird erklärt, ob eine
- Verbesserung des Wärmeschutzes bauphysikalisch sinnvoll erscheint,
- Umstellung oder Erneuerung der Heizungsanlage empfehlenswert ist oder
- Nutzung erneuerbarer Energien in Betracht kommt.
Der Beratungsbericht muss aufzeigen, wie das Gebäude durch energetische Sanierung auf ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördertes Effizienzhaus-Niveau gebracht werden kann. Der Bericht muss dabei sowohl die schrittweise als auch die energetische Sanierung in einem Zug darstellen.
Der Energieberater oder die Energieberaterin schätzt auch die Kosten für die Umsetzung solcher Maßnahmen und errechnet die Wirtschaftlichkeit der Investition. Die Beratung muss jedoch unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgen.
Sie müssen schriftlich mit Angabe des Datums bestätigen, dass
- Sie den Beratungsbericht oder das Gutachten erhalten haben und
- der Energieberater oder die Energieberaterin Ihnen die Ergebnisse erläutert hat.
Erforderliche Unterlagen
wenn Sie das Gebäude gemietet oder gepachtet haben: schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin
Kosten
Der von Ihnen zu zahlende Betrag ist mindestens so hoch wie der staatliche Zuschuss. Die Umsatzsteuer müssen Sie alleine tragen.
Der staatliche Zuschuss beträgt
- für Ein- und Zweifamilienhäuser: EUR 400,00
- für Gebäude ab drei Wohneinheiten: EUR 500,00
- für Stromeinsparberatung: EUR 50,00
- je Thermogramm: EUR 25,00, höchstens EUR 100,00 für thermografische Untersuchungen
Der Energiesparberater oder die Energiesparberaterin muss den Zuschuss auf der Rechnung ausweisen. Der von Ihnen zu zahlende Betrag verringert sich dann um diesen.
Bearbeitungsdauer
Der Energiesparberater oder die Energiesparberaterin muss die Beratung innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung des Zuwendungsbescheids abschließen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2014 freigegeben.