Blick auf das neue Rathaus in Künzelsau.

Neue Regeln ab 2026 für Gastronomen, Vereine und Veranstalter

Bürgeramt Künzelsau informiert: Gaststättenrecht wird einfacher

Eine Bedienung (nur der Arm) in einem karrierten Hemd. Hat einen Teller in der Hand mit Pommes und Hähnchen. Im Hintergrund eine Theke mit Persoenn
Das städtische Bürgeramt Künzelsau informiert über wesentliche Änderungen für Gastronomen, Vereine und Veranstalter. Foto: Olivier Schniepp. Foto Linke GmbH.

Zum 1. Januar 2026 tritt in Baden-Württemberg eine umfassende Novelle des Landesgaststättengesetzes (LGastG) in Kraft. Das städtische Bürgeramt Künzelsau informiert über wesentliche Änderungen für Gastronomen, Vereine und Veranstalter. Mit der Reform wird die bisherige Genehmigungspflicht für Gaststätten abgeschafft und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Ziel ist es, die bürokratischen Abläufe für Gastronomiebetriebe zu vereinfachen und gleichzeitig den Schutz von Gesundheit, Umwelt und öffentlicher Ordnung sicherzustellen.

Das neue Verfahren gilt für stehende Gaststättenbetriebe wie Restaurants, Cafés oder Kneipen sowie für vorübergehende Gaststättengewerbe, die nur aus besonderem Anlass betrieben werden, zum Beispiel Feste, Jubiläumsveranstaltungen oder Weihnachtsmärkte. Beim stehenden Gaststättengewerbe muss der Betrieb künftig bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Zusätzlich ist ein Nachweis über eine Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine gleichwertige Qualifikation vorzulegen. Die Anzeige sollte in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen. Die Behörden prüfen die Angaben auf Vollständigkeit und können bei Gefahren für Leben, Gesundheit oder Umwelt Anordnungen erlassen. Bestehende Betriebe, die am 1. Januar 2026 rechtmäßig tätig sind, müssen keine Anzeige einreichen. Bereits erlassene Auflagen behalten ihre Gültigkeit.

Für vorübergehende Gaststättengewerbe ist die Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dabei sind Name und Anschrift des Verantwortlichen, Ort, Zeitpunkt und Art des gastronomischen Angebots anzugeben. Vereine müssen nur dann eine Anzeige erstatten, wenn alkoholische Getränke angeboten werden, während andere Veranstalter die Anzeige bereits bei Angebot von Speisen oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle einreichen müssen. Die Gaststättenbehörde kann auch hier zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und öffentlicher Ordnung Auflagen erlassen.

Das Unterlassen der Anzeige, unvollständige oder verspätete Meldungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 LGastG dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die erforderlichen Formulare stehen auf der Homepage der Stadtverwaltung Künzelsau zur Verfügung. Für das jeweilige Anliegen sind die Formulare „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)“, dies kann per E-Mail an buergeramt@kuenzelsau.de gesendet werden sowie „Gewerbeanmeldung gem. § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung“ auszuwählen.

Weitere Informationen und Hintergrunddetails stellt das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in einem Factsheet bereit.

Die Novelle des Gaststättenrechts macht den Start und Betrieb gastronomischer Angebote in Baden-Württemberg deutlich einfacher, während die öffentlichen Sicherheits- und Gesundheitsstandards weiterhin gewährleistet bleiben.