Winterdienst organisieren
Sträucher und Hecken an Straßen und Wegen zurückschneiden
Der Winter ist angekommen. Das städtische Bürgeramt, erinnert daran, dass auf die Eigentümer und die Mieter der innerorts gelegenen Grundstücke Pflichten zukommen: die Räum- und Streupflicht. Nach der geltenden Streupflichtsatzung der Stadt müssen die Straßenanlieger die Gehwege bei Schnee räumen und bei Eis- oder Schneeglätte bestreuen. Sind keine Gehwege vorhanden, dann sind entsprechende Flächen am Fahrbahnrand oder am Rand einer Fußgängerzone zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung muss an Werktagen bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr erfüllt sein, sie endet um 22 Uhr. Befindet sich in einer Straße nur auf einer Seite ein Gehweg, so trifft die Streupflicht nur die Anwohner an diesem Gehweg. Der Leiter des städtischen Bürgeramtes Günther Voit rät deshalb, jetzt nicht nur den Vorrat von Streumittel zu prüfen: „Wer diese Räum- und Streupflicht nicht persönlich erledigen kann, zum Beispiel wegen Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen, der sollte rechtzeitig einen Vertreter beauftragen.“
Hecken und Sträucher zurückschneiden
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Räumfahrzeuge von Hecken, Bäumen und Sträuchern behindert werden. Das ist der Fall, wenn diese nicht ausreichend zurückgeschnitten wurden und durch die Schneelast häufig deutlich weiter in den Straßenraum hineinragen als es zulässig ist. „Daher an dieser Stelle auch nochmals die Hinweise“, so Günther Voit, „zum ordnungsgemäßen Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern: Jeder Grundstückseigentümer oder -besitzer (Mieter, Pächter) ist verpflichtet, den Rückschnitt so zu machen, dass vorbeigehende Personen und vorbeifahrende Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden. Wichtig ist auch, dass Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.“
Freihalten: Lichträume über der Straße
Über dem Straßenkörper, der Straße, müssen folgende Lichträume frei bleiben:
- 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und über je einem Meter Geländestreifen an beiden Fahrbahnrändern,
- 2,50 Meter über Rad-/ und Fußwegen (Gehwegen).
Diese Regelung gilt auch für Gemeindeverbindungsstraßen und Feldwege, insbesondere für Feldwege entlang von Wäldern. Die Auslichtungen sind grundsätzlich so vorzunehmen, dass Teile der Bäume und Sträucher auch dann nicht in das Lichtraumprofil hineinragen, wenn sie in Folge Belaubung und Fruchtbehang oder durch Regen und Schnee ihre Lage gegenüber dem Zeitpunkt des Auslichtens ändern.
Die Streupflichtsatzung steht auch im Internet .