Blick auf das neue Rathaus in Künzelsau.

Grundsteuerreform FAQs

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Durch die Einführung des Landesgrundsteuergesetzes (Grundsteuerreform) wurden zum 1. Januar 2025 die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Grundsteuermessbeträge grundlegend geändert. Ab 1. Januar 2025 tritt die daraus resultierende neue Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Künzelsau in Kraft. Im Januar 2025 verschickt die Stadtverwaltung erstmals die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide.

Häufig dazu gestellte Fragen und die Antworten sind hier zusammengestellt.

Darüber hinausgehende Informationen sind auf der Seite des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu finden: www.grundsteuer-bw.de

Drohenbild von oben der Stadt Künzelsau.
Informationen zur Grundsteuerreform. Foto: Stadtverwaltung Künzelsau.

FAQs Grundsteuerreform

Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid und einen Grundsteuerbescheid?

Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.

Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt, bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung. (§ 13 ff LGrStG)

Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid. § 39 ff LGrStG

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. §§ 50 ff LGrStG

Zuständigkeit: Gutachterausschuss, Finanzamt, Gemeinde

Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?

Wer hat den Bodenrichtwert festgelegt?

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. § 38 LGrStG

Ein Verzeichnis der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg mit den jeweiligen Kontaktdaten finden Sie hier. 

Zuständigkeit: Gutachterausschuss

Warum ist für meine Gartenfläche derselbe Bodenrichtwert wie für den Rest des Grundstücks angesetzt?

Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B. Ziergärten bei Einfamilienhausgrundstücken) zum Bauland. Die Größe der nicht bebaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt wird. § 38 LGrStG, § 196 BauGB

Zuständigkeit: Gutachterausschuss

Ist der Bodenrichtwert der Marktwert meines Grundstücks?

Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen. § 38 LGrStG, § 196 BauGB

Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.

Zuständigkeit: Gutachterausschuss

Was muss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwert zugrunde gelegt wird?

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind. Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuer-bw.de https://finanzamt-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens. § 38 Abs. 2 LGrStG
 

Zuständigkeit: Gutachterausschuss  oder anerkannter Gutachter

Wie errechnet sich der Grundsteuerwert?

Bei der Grundsteuer B errechnet sich der Grundsteuerwert aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. § 38 LGrStG

Zuständigkeit: Finanzamt

Warum wurde mein Grundsteuerwert geschätzt?

Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde.

Zuständigkeit: Finanzamt

Warum werden die Gebäude nicht mehr mitbewertet?

Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle. § 38 LGrStG

Zuständigkeit: Finanzamt

(Landwirt) Warum gehört mein Haus jetzt zur Grundsteuer B und nicht mehr zum Landwirtschaftlichen Betrieb?

Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen/Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen/Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss. § 26 Abs. 4Nr. 1 LGrStG

Zuständigkeit: Finanzamt

(Landwirt) Ich muss jetzt für mein Haus und meinen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mehr zahlen als bisher als mein Haus noch zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hat. Warum?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu bezahlen als bisher.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html

(Landwirt:) Warum wird das gesamte Grundstück, auf dem das Wohnhaus steht, zur Grundsteuer B gerechnet?

Eventuell haben Sie die Abgrenzung für die Wohnung/Wohngebäude (sog. „Wohnteil“) in der Grundsteuererklärung nicht vorgenommen.
Oder: Wenn Sie die Grundsteuererklärung nicht abgegeben haben, fehlte eine Abgrenzung. Das Finanzamt hat dann in der Schätzung das gesamte Grundstück zugrunde gelegt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

Zuständigkeit: Finanzamt

Wie wird der Messbetrag berechnet?

Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. §§ 39 und 40 LGrStG

Zuständigkeit: Finanzamt

Warum wurde mein Messbetrag geschätzt?

Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wurde.

Zuständigkeit: Finanzamt

Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten. Warum?

Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt. § 40 Abs. 8 LGrStG

Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt.

Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

Zuständigkeit: Finanzamt

Mein Messbetrag ist höher als bisher. Warum?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html

Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Warum ändert sich der Hebesatz im Vergleich zu bisher?

Eine Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Daher musste der Gesetzgeber ein neues Modell entwickeln. Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich in der Regel auch der Hebesatz. § 50 LGrStG

Zuständigkeit: Gemeinde

Was heißt „aufkommensneutraler Hebesatz“/ Aufkommensneutralität?

Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen
„Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Zuständigkeit: Gemeinde

Wann wurde der Hebesatz beschlossen?

Datum der Beschlussfassung im Gemeinderat am 12.11.2024.

Zuständigkeit: Gemeinde

Wie lange gilt der Hebesatz?

Der Hebesatz gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat; längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030). örtliche Hebesatzsatzung

Zuständigkeit: Gemeinde

Der Hebesatz ist höher als bisher. Also wird durch die Grundsteuerreform doch „hintenrum“ die Grundsteuer erhöht!

Da der Hebesatz mit dem jeweiligen Messbetrag multipliziert wird, sagt die Höhe des Hebesatzes allein nichts über die Höhe des zukünftigen Grundsteueraufkommens aus. § 50 Abs. 1 LGrStG

Zuständigkeit: Gemeinde

Warum muss ich jetzt mehr Grundsteuer bezahlen als bisher?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html

Warum habe ich nur für mein Objekt A einen Grundsteuerbescheid bekommen und nicht auch für das Objekt B?

Sofern der Messbescheid für das Objekt B bei der Gemeinde noch nicht vorliegt:

- Haben Sie dafür einen Messbescheid vom Finanzamt erhalten? Bitte Kopie zuschicken, wir fragen beim Finanzamt nach.

- Wenn nein: Sobald dieser bei uns eingeht, erhalten Sie auch für das Objekt B einen Grundsteuerbescheid. Näheres können Sie beim Finanzamt erfragen.

Zuständigkeit: Gemeinde, Finanzamt

Die Grundstücksfläche ist falsch bzw. die Berechnung des Grundsteuermessbescheids ist falsch

Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Stadt-/ Gemeindeverwaltung ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Zuständigkeit: Finanzamt

Die Objektbezeichnung ist falsch.

Sofern die Objektbezeichnung auf dem Grundsteuermessbescheid richtig ist: Setzen Sie sich bitte mit der Gemeinde in Verbindung 

Sofern die Objektbezeichnung auch auf dem Grundsteuermessbescheid falsch ist: Setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt in Verbindung.

Hinweis:
Der Grundsteuermessbescheid ist auch mit falscher Lagebezeichnung wirksam. Die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergibt sich aus der Grundstückskennzeichnung (z.B. Gemarkung und Flurstücksnummer). Es besteht daher kein Anspruch auf Änderung des Bescheides. Allenfalls kann das Finanzamt zur eventuellen Bereinigung des internen Datenbestandes über die falsche
Lagebezeichnung informiert werden.

Zuständigkeit: Gemeinde, Finanzamt

Warum habe ich den Grundsteuerbescheid erhalten (und nicht meine Miteigentümer/Miterben)?

Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner.
In diesem Fall kann die Kommune von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); sie kann den Bescheid daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer schicken. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt. § 10 Abs. 2 LGrStG

Sofern die Objektbezeichnung auch auf dem Grundsteuermessbescheid falsch ist: Setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt in Verbindung.

Hinweis:
Der Grundsteuermessbescheid ist auch mit falscher Lagebezeichnung wirksam. Die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ergibt sich aus der Grundstückskennzeichnung (z.B. Gemarkung und Flurstücksnummer). Es besteht daher kein Anspruch auf Änderung des Bescheides. Allenfalls kann das Finanzamt zur eventuellen Bereinigung des internen Datenbestandes über die falsche
Lagebezeichnung informiert werden.

Zuständigkeit: Gemeinde

Warum steht meine Frau/mein Mann/ weitere Eigentümer nicht mehr auf dem Bescheid?

Sofern diese auch nicht auf dem Messbescheid stehen:

Vermutlich haben Sie in der Grundsteuererklärung nur sich als Eigentümer angegeben.

Bitte klären Sie dies mit dem Finanzamt

Zuständigkeit: Finanzamt

Warum steht meine Frau/mein Mann/ weitere Miteigentümer auf dem Bescheid aber nicht auf dem Messbescheid?

- wenn auf dem Messbescheid die falschen Eigentumsangaben stehen, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt
- wenn auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde die falschen Eigentumsangaben stehen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde

Zuständigkeit: Gemeinde, Finanzamt

Haben meine Miterben/Miteigentümer ebenfalls einen Grundsteuerbescheid erhalten?

Nein. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.

Zuständigkeit: Gemeinde

Mir gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?

Sofern Sie auch im Messbescheid als Eigentümer genannt sind, wurden die Angaben von der Stadtverwaltung so übernommen so übernommen.

- Die Angaben im Messbescheid wurden vom Finanzamt festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1.Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.

Zuständigkeit: Finanzamt

Kann mein Hausverwalter, der für mich die Mietwohnung verwaltet, den Grundsteuerbescheid erhalten?

Als Zustellungsbevollmächtigter ist dies möglich, d.h. Sie müssen uns gegenüber diesen als Zustellungsbevollmächtigten bestellen. § 80 AO

Zuständigkeit: Gemeinde

Kann mein Mieter den Grundsteuerbescheid erhalten?

Steuerschuldner sind grundsätzlich die jeweiligen Eigentümer und nicht die Mieter, auch wenn diese ggf. nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, die Grundsteuer zu bezahlen. §39 AO, §10 LGrStG, § 80 AO

Der Mieter kann als Zustellungsbevollmächtigter erfasst werden. Der Eigentümer bleibt aber Schuldner der Grundsteuer und hat deshalb die Folgen dafür zu tragen, wenn die Grundsteuer nicht bezahlt wird.

Zuständigkeit: Gemeinde

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Gegen Bescheide der Gemeinde kann grundsätzlich bei der Gemeinde (bzw. der Widerspruchsbehörde) Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide.
Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen. § 351 Abs. 2 AO, § 70 VwGO

Zuständigkeit: Gemeinde, Finanzamt

Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid/Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?

Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll). Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw.
Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde (bzw. Rechtsaufsichtsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend! § 351 Abs. 2 AO

Zuständigkeit: Gemeinde

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück. § 361 AO

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt habe?

Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Zuständigkeit: Gemeinde

Kann ich den Jahresbetrag in einem Betrag bezahlen?

Sie können eine Jahreszahlung beantragen. Diese gilt dann erst ab nächstem Jahr. Der Antrag muss bei uns bis spätestens 30. September eingehen. § 52 Abs. 3 LGrStG

Dieses Jahr könnten Sie, wenn Sie möchten, den Jahresbetrag schon zum 15. Februar (statt der vierteljährlichen Rate) bezahlen.

Zuständigkeit: Gemeinde

Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?

Siehe Grundsteuerbescheid In der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte. 52 LGrStG, Grundsteuerbescheid

Zuständigkeit: Gemeinde

Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?

Siehe Grundsteuerbescheid In der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte. 52 LGrStG, Grundsteuerbescheid

Warum muss ich die Grundsteuer in einem Betrag bezahlen?

Kleinbetrag:
Bei einem Gesamtbetrag bis 15 Euro kann die Gemeinde bestimmen, dass der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen ist.

Jahreszahler:
Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Ihre bisherige Jahreszahlung haben wir weiter übernommen, könnten das jedoch für die Zukunft gerne wieder löschen. § 52 LGrStG

Zuständigkeit: Gemeinde

Kann mein Mieter die Grundsteuer bezahlen?

Die Zahlung könnte auch von Ihrem Mieter kommen. Damit wir die Zahlung zuordnen können, müsste er aber unbedingt das Buchungszeichen/Kassenzeichen angeben. Zahlt Ihr Mieter nicht/nicht rechtzeitig, erhalten Sie als Steuerpflichtiger jedoch die Mahnungen.

Zuständigkeit: Gemeinde

Bei Jahreszahlern: Ich kann den Jahresbetrag nicht auf einmal bezahlen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Umstellung auf Quartalszahlung. Bitte melden Sie sich bei der Stadtverwaltung.

Zuständigkeit: Gemeinde

Ich kann die Grundsteuerrate nicht auf einmal bezahlen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Es kann ein schriftlicher Antrag auf Stundung gestellt werden. Hier werden jedoch ggf. Stundungszinsen berechnet. § 222 AO

Zuständigkeit: Gemeinde

Welche Gründe für einen Erlass gibt es? Wie muss ich den Erlass beantragen?

Bei der Grundsteuer B sieht das Landesgrundsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen (teilweisen) Erlass für Kulturgut und Grünanlagen vor. § 56 LGrStG

Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht ist im Landesgrundsteuergesetz für die Grundsteuer B kein Erlass bei einer wesentlichen Ertragsminderung vorgesehen. Dies ist darin begründet, dass, anders als bisher, die vorhandenen Gebäude bei der Höhe der Grundsteuer keine Rolle spielen und daher insoweit auch keine Ermäßigung/ Erlass in Betracht kommt. § 34 GrStG

Zuständigkeit: Gemeinde