Bürgeramt Künzelsau informiert über Pflichten zur Gehölzpflege
Gehölzrückschnitt nicht vergessen: Bis 1. März 2026 erledigen
Das Bürgeramt der Stadtverwaltung Künzelsau erinnert alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an ihre Pflicht zur Gehölzpflege: Bis spätestens Sonntag, 1. März 2026 – dem Beginn der Vogelbrutzeit – müssen alle Hecken, Sträucher und Bäume entlang öffentlicher Straßen und Gehwege fachgerecht zurückgeschnitten sein.
Sicht und Sicherheit gewährleisten
Wird der Rückschnitt versäumt, können Verkehrszeichen verdeckt, Sichtlinien eingeschränkt und die Sicherheit für Fußgängerinnen, Radfahrende und den fließenden Verkehr beeinträchtigt werden. Nicht selten führen überhängende Äste zu Schäden an Fahrzeugen oder stellen eine Gefahr im Straßenverkehr dar.
- Gehwege müssen in voller Breite begehbar bleiben.
- Verkehrszeichen, Straßenlaternen und Hausnummern dürfen nicht verdeckt sein.
- Die lichte Höhe muss mindestens 2,50 Meter über Gehwegen und 4,50 Meter über Fahrbahnen
Rechtlicher Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG BW). Außerdem gilt nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Nach dem 1. Oktober endet die Vegetations- und Brutzeit der Vögel, wodurch nun Rückschnittarbeiten wieder erlaubt und empfohlen sind. Ab dem 1. März beginnt die neue Brutperiode – bis dahin müssen alle Maßnahmen abgeschlossen sein.
Pflege für Sicherheit und Stadtbild
Die Stadtverwaltung bittet um rechtzeitige Durchführung der notwendigen Arbeiten. Mit dem ordnungsgemäßen Rückschnitt leisten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum gepflegten Erscheinungsbild der Stadt.

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