Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände an Silvester
Das städtische Bürgeramt informiert
Das neue Jahr wird einem alten Brauch zufolge mit Abbrennen von Kleinfeuerwerk aller Art begrüßt.
§ 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz enthält hierzu örtliche und zeitliche Regelungen. Insbesondere ist es verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Darüber hinaus ist das Abbrennen von Kleinfeuerwerk auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 beschränkt und nur am 31. Dezember und 1. Januar zulässig. Die Stadtverwaltung bittet darum, dies zu berücksichtigen.
(Erstellt am 27. Dezember 2022)