Blick auf das neue Rathaus in Künzelsau.

Räum- und Streupflicht – Wer muss wann und wie Schippen

Das Bürgeramt informiert:

Zwei Frauen gehen im Winter spazieren.

Der Winter ist da und mit ihm Eis und Schnee. Straßenmeisterei und Bauhof sind im Einsatz.

Aber auch auf die Eigentümer und die Mieter der innerorts gelegenen Grundstücke kommen im Winter Pflichten zu: Die Räum- und Streupflicht. Nach der geltenden Streupflichtsatzung müssen die Straßenanlieger die Gehwege bei Schnee räumen und bei Eis- oder Schneeglätte bestreuen. Sind keine Gehwege vorhanden, dann sind entsprechende Flächen am Fahrbahnrand oder am Rand einer Fußgängerzone zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung muss an Werktagen bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr erfüllt sein, sie endet um 22 Uhr. Befindet sich in einer Straße nur auf einer Seite ein Gehweg, so trifft die Streupflicht nur die Anwohner an diesem Gehweg.

Wer die ihm obliegenden Pflichten nicht persönlich erledigen kann, zum Beispiel wegen Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen, der sollte rechtzeitig einen Vertreter beauftragen.

Winterdienst durch den städtischen Bauhof: Behinderungen durch parkende Fahrzeuge vermeiden; Lichtraumprofile einhalten

Damit die Arbeit des städtischen Bauhofs bei künftigen Winterdiensteinsätzen nicht unnötig erschwert wird, sollten Autos nach Möglichkeit nicht auf der Straße geparkt werden oder zumindest so, dass Räumfahrzeuge jederzeit vorbeifahren können. Sollten die Mitarbeiter Schwierigkeiten haben, mit den Räumfahrzeugen an parkenden Autos vorbeizukommen, kann die Straße nicht geräumt werden.

Es kommt immer wieder vor, dass der städtische Bauhof beim Winterdienstes durch nicht ausreichend zurückgeschnittene Hecken, Bäume und Sträucher behindert wird, die durch die Schneelast häufig deutlich weiter in den Straßenraum hineinragen als es zulässig ist. Dies insbesondere, wenn das vorgeschriebene Lichtraumprofil schon ohne die Schneelast nicht oder gerade noch so eingehalten wurde.

Daher weist das Bürgeramt nochmals auf das ordnungsgemäße Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern hin: Jeder Grundstückseigentümer oder – besitzer (Mieter, Pächter) ist verpflichtet, seine Hecken, Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass vorbeigehende Personen und vorbeifahrende Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden und Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben. Über dem Straßenkörper müssen folgende Lichträume frei bleiben:
  • 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn,
  • 4,50 Meter über den je einen Meter breiten Geländestreifen entlang der beiderseitigen Ränder der Fahrbahn,
  • 2,50 Meter über Rad-/ und Fußwegen (Gehwegen).
  • Diese Regelung gilt auch für Gemeindeverbindungsstraßen und Feldwege, insbesondere für Feldwege entlang von Wäldern.

Die Auslichtungen sind grundsätzlich so vorzunehmen, dass Teile der Bäume und Sträucher auch dann nicht in das Lichtraumprofil hineinragen, wenn sie in Folge Belaubung und Fruchtbehang oder durch Regen und Schnee ihre Lage gegenüber dem Zeitpunkt des Auslichtens ändern.

Zum Schluss noch eine Bitte des Bürgeramtes:

Bitte den Schnee von den Gehwegen nicht auf die Fahrbahn werfen, denn dies könnte zu einer erhöhten Gefahr für den Straßenverkehr werden.