Blick auf das neue Rathaus in Künzelsau.

Änderungen am Grundbesitz dem Finanzamt melden

Anzeigepflicht bei der Grundsteuer:

Luftaufnahme von Künzelsau aus der Vogelperspektive. Zu sehen sind Wohnhäuser, Straßen, Grünflächen und mehrere Grundstücke im Stadtgebiet.
Luftaufnahme über Künzelsau: Änderungen am Grundbesitz müssen dem Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen gemeldet werden. Foto: Stadtverwaltung Künzelsau.

Die Stadtverwaltung Künzelsau informiert über die Pflicht zur Abgabe einer sogenannten Grundsteueränderungsanzeige bei Änderungen am Grundbesitz. Betroffen sind unter anderem Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder Grundstücken. Eine Anzeige muss eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen.

Eine Grundsteueränderungsanzeige ist bis spätestens 31. März des Folgejahres erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf den Grundsteuerwert oder die steuerliche Einstufung eines Grundstücks haben können.

Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
  • Hinzukauf oder Verkauf von Teilflächen eines Grundstücks
  • Änderung des Entwicklungszustands eines unbebauten Grundstücks, zum Beispiel von Bauerwartungsland zu Rohbauland oder von Rohbauland zu baureifem Land
  • Änderung der Vermögensart, beispielsweise wenn ein landwirtschaftliches Grundstück in eine Baulandumlegung einbezogen wird
  • Entstehung neuer Grundstücke oder Teilung bestehender Grundstücke, etwa durch die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen oder die Teilung eines Grundstücks in mehrere neue Grundstücke
  • Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, wenn dadurch der bisherige Grundsteuerwert aufgehoben werden kann
  • Änderungen bei der Nutzung eines Gebäudes, wenn dieses nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und dadurch Voraussetzungen für eine steuerliche Ermäßigung entfallen
  • Änderungen bei bisher ganz oder teilweise steuerbefreiten Grundstücken, etwa wenn kirchlich genutzte Flächen an gewerbliche Unternehmen vermietet oder verkauft werden
Keine Grundsteueränderungsanzeige erforderlich ist dagegen bei:
  • einem reinen Eigentümerwechsel
  • Änderungen der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse
  • baulichen Veränderungen wie Neubauten, Umbauten oder dem Abbruch eines Gebäudes

Die Anzeige muss grundsätzlich elektronisch über das Portal Mein ELSTER eingereicht werden. Dort stellt die Finanzverwaltung das Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Bereits abgegebene Grundsteuererklärungen können dabei übernommen, angepasst und digital an das Finanzamt übermittelt werden.